<< Leistungszeit: Fälligkeit, Stundung → §§ 271 f BGB >>


Im Zweifel sind Forderungen nach ihrem Entstehen auch fällig. Es kann aber etwas anderes vereinbart werden. Einen Vertrag über das Hinausschieben der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt nennt man Stundung.

Die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit bedeutet gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht, dass der Schuldner nicht vorher erfüllen darf. Der Gläubiger darf danach nicht eine noch nicht fällige Leistung zurückweisen; vielmehr gerät er dann in Annahmeverzug. Will der Gläubiger die Leistung des Schuldners nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt entgegen nehmen müssen (just in time), muss er entsprechende Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen.


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